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taurusNews

Eine Nationalrätin machte 2011 in ihrer Steuererklärung unter anderem persön­liche Wahlkampfkosten als Berufsauslagen zum Abzug geltend.

Das Bundesgericht hat entschieden, das Wahlkampfkosten persönliche Lebens­haltungskosten sind und nicht abgezogen werden dürfen, egal ob Erst- oder Wiederwahl. (Quelle: BGE 2C_860/2014 vom 24.5.16)

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In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei den Beweis für das Vorliegen einer Doppelversicherung bringen muss. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Versicherung den Beweis dafür erbrin­gen muss. Denn die Einrede der Doppelversicherung befreit das Versiche­rungs-Unternehmen von Zahlungen und deshalb muss die Versicherung beweisen, dass dem Versicherten aus einem anderen Versicherungs­vertrag ein Anspruch auf Deckung seines Schadens zusteht.

Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Ver­sicherungssummen steht. (Quelle: BGE 4A_333/2016 vom 18.8.2016)

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Der Mitarbeiter lässt sich krankschreiben und zeigt ein Zeugnis seines Arztes. Kommt der hinzugezogene Vertrauensarzt aber zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt, dann haben die beiden Zeugnisse den gleichen Beweis­wert. Dem Arbeitgeber empfiehlt es sich in dieser Situation, dem behandelnden Arzt das Arztzeugnis des Vertrauensarztes vorzulegen und um eine schriftliche Erklärung zu bitten.

Fehlt eine plausible Erklärung des behandelnden Arztes, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er dem Vertrauensarzt mehr glaubt und als Folge davon die Lohnzahlung einstellt.

Die Einstellung der Lohnzahlung ist mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeit­geber Klage auf Lohnzahlung einreichen wird.

Es gilt, dass ein Arztzeugnis ohne persönliche Untersuchung des Mitarbeiters einen tieferen Beweiswert hat als ein Befund, der auf einer persönlichen Unter­suchung beruht. Gleiches gilt bei Ausstellung eines rückwirkenden Arzt­zeugnisses, da ein Arzt nur eingeschränkt feststellen kann, ob die Arbeits­un­fähigkeit schon vor der Untersuchung bestanden hat. Auch kann ein Arztzeugnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers widerlegt werden, wenn sich der Mitar­beiter anders verhält. Er wird zum Beispiel beim Joggen gesehen, während er ein Knieleiden geltend macht und arbeitsunfähig scheint.

Der Arbeitgeber sollte sich rechtlich beraten lassen bevor er die Lohnzahlung bei zweifelhafter attestierter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters einstellt.

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Mit Einsprachen im Steuerprozess erhoffen sich viele Steuerzahler Erfolg. Wie hoch sind denn die Chancen auf einen Erfolg vor Gericht?

Bei der Veranlagung bei der Steuererklärung stehen die Chancen gut: rund 95% der Fälle werden in Absprache mit den Steuerbehörden für den Steuer­pflichtigen entschieden.

Bei den weiteren Rechtsmittelverfahren ist es gerade umgekehrt:

  • bei der Steuerrekurskommission werden nur 5-10% der Fälle für den Steuerpflichtigen entschieden
  • beim Appellationsgericht, der zweiten Gerichtsstufe ebenfalls 5-10% der Fälle pro Steuerpflichtige
  • das Bundesgericht entscheidet nur 10% der Fälle für den Steuerpflichtigen.

Diese ernüchternde Bilanz zeigt, dass es Sinn macht, sich möglichst frühzeitig mit den Steuerbehörden zu einigen.

Bei einer professionell ausgefüllten Steuererklärung entsprechen die Veranla­gun­gen fast immer den eingereichten Unterlagen. Die Abweichungsquote entspricht dabei weniger als 5%.

Die Chance auf eine erfolgreiche Einsprache im Steuerprozess wird mit einem mündlichen Gespräch mit dem Steuerbeamten deutlich erhöht.

Wird die Einsprache abgewiesen, ist der nächste Schritt der Rekurs an die Steuer­rekurskommission. In vielen Steuerrekurskommissionen befasst sich kein einziges Richtermitglied hauptberuflich mit Steuerrecht. Entsprechend haben die Argumente der Steuerverwaltung mehr Gewicht. Das fachliche Gegengewicht fehlt bei der Steuerrekurs­kommission. Deshalb werden rund 80% aller Steuer­rekurse abgelehnt.

Fazit: Eine sorgfältig ausgefüllte Steuererklärung ist die beste Steuerberatung. Bei schwierigen Themen ist das persönliche Gespräch mit der Steuerverwaltung die beste Lösung, bevor ein schriftliches Dokument abgegeben wird. Steuer­rechtsmittelverfahren sind aufwändig und mit hohen Kosten verbunden.

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